Satzung

 

  • 1 Satzung, Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen 

DASH Deutschland Tierschutz e.V.

Es handelt sich um einen eingetragenen Verein.

 

  • 1 Nr. 2 Der Sitz des Vereins ist Mannheim(Baden-Württemberg).


Der Verein wurde am 03.08.2019 gegründet.

 

  • 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

  • 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 1 Nr. 5 Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.

 

  • 1 Nr. 6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

  • 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

  • 2 Nr. 2 Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Unterstützung von hilfsbedürftigen Tiere und die sie versorgenden Personen. Es kann sich hier um streunende,

ausgesetzte, verletzte oder aufgenommene Tiere handeln und Personen, die sich um diese Tiere kümmern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch materielle Unterstützungen wie Futter, medizinische Versorgung, Sachspenden und sonstige Hilfestellungen verschiedener Art.

 

  • 2 Nr. 3 Information der Öffentlichkeit über die Unterstützungswürdigkeit dieser Tiere und Personen mit dem Ziel von weiteren Hilfeleistungen.

 

  • 2 Nr. 4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie 

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 2 Nr. 5 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke 

des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 2 Nr. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds

 

  1. b) durch freiwilligen Austritt

 

  1. c) durch Streichung von der Mitgliederliste

 

  1. d) durch Ausschluss aus dem Verein

 

  1. e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber 

einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist mit dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung ist dem 

Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus

 

  1. a) dem 1. Vorsitzenden

 

  1. b) dem 2. Vorsitzenden

 

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes 

gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter 

in einer Person ist unzulässig.

 

  • 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse 

des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom

Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich 

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu 

beschließenden Regelung erklären.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein

Ehrenmitglied – eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 

zuständig:

 

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des

Vorstandes.

 

  1. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, Wahl und

Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

  1. c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins.

 

  1. d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung 

einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben 

gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem

Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung

setzt der Vorstand fest.

 

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen 

Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt

die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, 

bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die 

Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel 

der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies

beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann

Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des 

Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig

von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher 

Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben

daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ( einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen 

gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel

erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

  • 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

  • 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung 

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe, des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.

 

  • 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung  
  • 15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der

im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die 

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende

und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte 

Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den 

Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

  • 15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an den Verein Futteranker e.V.,  Neckarauer Str. 167, 68199 Mannheim zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.