Satzung
DASH Deutschland Tierschutz e.V.
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein.
Der Verein wurde am 03.08.2019 gegründet.
ausgesetzte, verletzte oder aufgenommene Tiere handeln und Personen, die sich um diese Tiere kümmern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch materielle Unterstützungen wie Futter, medizinische Versorgung, Sachspenden und sonstige Hilfestellungen verschiedener Art.
eigenwirtschaftliche Zwecke.
des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist mit dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse
des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
Vorstandes.
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben
gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ( einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe, des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.
im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
das Vermögen des Vereins an den Verein Futteranker e.V., Neckarauer Str. 167, 68199 Mannheim zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
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